1. |
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald der Stellplatz/Mietobjekt/Zimmer bereitgestellt und zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden sind. |
4. |
Der Gast verpflichtet sich, bei der Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. |
2.
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Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
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5.
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a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Stellplatzes/Mietobjektes/Zimmers hat der Gast auf die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
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3. |
Der Gastgeber (Platzbetreiber etc.) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Stellplatzes/Mietobjektes/Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten. |
6. |
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. |